| Zielgruppe benennen — und die Erklärtiefe umschaltbar halten | EN ISO 20607 4.2, 4.3 und 4.5; didaktisch der Expertise-Umkehr-Effekt (Kalyuga u. a. 2003) | Geliehen. Die Norm bindet den Maschinenhersteller — die Regel dahinter trägt trotzdem für jede Anleitung. | ISO 20607 verlangt zweimal ausdrücklich, Zielgruppen zu identifizieren und im Dokument zu beschreiben, bei mehreren in einem Dokument getrennt. Praktisch heißt das nicht, sich für eine Gruppe zu entscheiden: Ausführliche Führung bremst Geübte, also gehört die Erklärtiefe umschaltbar. Nicht ausblendbar sind Sicherheits- und Warnhinweise — sonst hängt die Sicherheit an einer Bedieneinstellung. |
| Druckbar, jederzeit abrufbar, zehn Jahre online | EU-Maschinenverordnung 2023/1230, Art. 10 Abs. 7 — ab dem 20. Januar 2027, ohne Übergangszeitraum | Nein. Bindet den Hersteller; Gegenstand ist die produktbegleitende Betriebsanleitung. | Fünf Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein, darunter ein druck-, herunterlad- und speicherbares Format und eine kostenlose Papierfassung binnen eines Monats. Fristen und Bedingungen im Einzelnen stehen auf unserer Seite zur EU-Maschinenverordnung. |
| Verständliche Form und Sprache | BetrSichV § 12 Abs. 1 und 2; GefStoffV § 14 Abs. 1 | Nein. Gilt der Betriebsanweisung — für die Arbeitsanweisung besteht keine Sprachpflicht. | Maßstab ist tatsächliches Verstehen, nicht die Herkunftssprache: TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 8 sagt ausdrücklich, eine Fassung in der Muttersprache ergebe sich daraus nicht zwangsläufig. |
| Den Betriebsrat beteiligen, bevor gefilmt wird | § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; Weg über eine Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG | Ja, wo ein Betriebsrat besteht — sobald gefilmt wird und unabhängig von Ihrer Absicht. | Der Betriebsrat entscheidet mit, bevor die Kamera läuft; üblich ist eine Betriebsvereinbarung, die die Punkte einmal festhält statt in jeder Schicht neu. Es genügt, dass die Aufnahme sich zur Leistungskontrolle eignen würde — ob Sie das vorhaben, spielt keine Rolle. Zulässig ist die kurzzeitige, tätigkeitsgebundene Aufnahme, nicht die dauerhafte Beobachtung. Für jede erkennbare Person gilt zusätzlich: Sie muss vorher wissen, dass und wozu aufgenommen wird — oder sie wird unkenntlich gemacht. Dafür gibt es zwei Stufen: nur das Gesicht, dann bleiben Hände und Vorgang sichtbar — oder die ganze Person, dann kann das Schrittbild je nach Qualität der Freistellung Einzelheiten der Handbewegung verdecken, und Schritttext, Werkzeug- und Teileliste tragen die Anleitung. |
| Verstehen prüfen, nicht nur austeilen | DGUV Regel 100-001, Abschnitt 2.3.1 und 2.3.2 | Ja, mittelbar. Über die Unterweisung, für die Ihre Anleitung das Hilfsmittel ist. | Wörtlich: Die alleinige Übergabe zum Selbststudium reicht nicht aus, und es ist zu prüfen, ob verstanden wurde. Die Unterweisung bleibt damit ein Termin mit einer Person, die Rückfragen beantwortet — die Anleitung ist das Hilfsmittel, mit dem Sie ihn führen und danach belegen. Praktisch heißt das: Jemand führt den Vorgang anhand der Anleitung aus und darf dabei fragen. Je besser die Anleitung, desto kürzer fällt dieser Termin aus, und jede Rückfrage zeigt zugleich, wo sie nachzubessern ist. |
| Freigeben, bevor damit gearbeitet wird — mit sichtbarem Datum oder Version | ISO 9001:2015, § 7.5.2 (c) und § 7.5.3 | Nur mit QM-System. Bindung über Zertifizierung oder Vertrag, nicht über Gesetz. | Gefordert sind zwei Ergebnisse, kein Format. Erstens: Jemand gibt frei, bevor jemand anderes danach arbeitet — das Speichern durch den Autor ist keine Freigabe. Zweitens: Wer die Anleitung am Arbeitsplatz vor sich hat, muss ihr ansehen können, ob es die aktuelle ist. Dafür genügt ein Datum oder eine Versionsnummer, sichtbar auf jeder Seite, und der alte Ausdruck kommt weg. Ein Änderungsprotokoll mit Datum, Autor und Grund verlangt keine Klausel. |