Was das Gesetz verlangt — und was daraus nicht folgt
Unterweisen muss der Arbeitgeber so, dass die Beschäftigten es verstehen: § 12 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung, § 14 GefStoffV für den Umgang mit Gefahrstoffen eine Betriebsanweisung „in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache“. Was daraus ausdrücklich nicht folgt, ist ein Anspruch auf die Muttersprache: TRGS 555 Nr. 3.1 Abs. 8 sagt wörtlich, eine Fassung in der Muttersprache ergebe sich daraus nicht zwangsläufig. Maßstab ist das tatsächliche Verstehen, nicht die Herkunft.
Praktisch heißt das: Die Sprache, in der die Anleitung vorliegt, entscheidet mit darüber, ob dem Arbeitgeber die Unterweisung gelingt — sie nimmt ihm die Pflicht aber nicht ab. Der Nutzen, der sich zuerst zeigt, ist ohnehin ein anderer: kürzere Einarbeitung, weniger Nacharbeit, weniger Situationen, in denen jemand einen Schritt anders versteht, als er gemeint war.